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Insolvenzrecht A bis Z
Notwendiger Lebensunterhalt: Schutz bei einer Pfändung wegen Unterhalt oder aus unerlaubter Handlung

Was muss der Schuldner nach Vorgabe des BGH(*1)vortragen und belegen, damit es am Ende nicht heißt:  "Ein Nachweis ist dem Schuldner über den ihm vom Beschwerdegericht zugebilligten vollstreckungsrechtlichen Selbstbehalt hinaus nicht gelungen".



Nach § 850 f Abs. 1 ZPO kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, d, i, ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn er nachweist, daß bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen, wie sie sich aus der Tabelle in der Anlage zu § 850c ergeben, der notwendige Lebensunterhalt für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes nicht gedeckt ist (Buchst. a), oder sonstige besondere Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen es erfordern, die Pfändungsfreigrenze heraufzusetzen (Buchst. b).

Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt dies uneingeschränkt auch für die Vollstreckung von Unterhalt. *

Die Bestimmung des § 850 f Abs. 1 ZPO steht im Zusammenhang mit der des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO und geht der Regelung in § 850 d Abs. 1 Satz 3 ZPO vor (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 850f Rdn. 3; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rdn. 1176 k; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 850f ZPO Rdn. 5; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 850f Rdn. 1; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850d Rdn. 10). Die Vorschrift soll im Interesse des Schuldners sicherstellen, daß diesem nach Durchführung der Pfändungsmaßnahme das Existenzminimum verbleibt, und im Interesse der Allgemeinheit, die die Mittel für ergänzende Sozialhilfeleistungen aufzubringen hat, verhindern, daß der Gläubiger zu ihren Lasten befriedigt wird. Reicht der aus § 850c ZPO i. V. mit der dazu gehörigen Tabelle zu ermittelnde pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommens nicht aus, um den individuellen Lebensbedarf des Schuldners zu decken, und sind seine Bedürfnisse bei Bemessung des notwendigen Unterhalts nach §850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht hinreichend berücksichtigt worden, kann dies über §850f Abs. 1 ZPO ausgeglichen werden. Es ist dann der Schuldner, der – etwa durch Bescheinigung des für ihn zuständigen Sozialhilfeträgers – den Beweis zu erbringen hat, daß die ihm belassenen Mittel das Existenzminimum unterschreiten (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2003 –IXa ZBN 151/03- NJW 2003 2918 unter III; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 850f Rdn. 2; Thomas/Putzo, aaO Rdn. 2).[11] b) .


(*1): BGH, Beschluss vom 12. 12. 2003 – IXa ZB 225/03 (lexetius.com/2003,3331)



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