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Insolvenzrecht A bis Z
Betriebsrat: Überwachungsaufgabe aus § 80 Abs.1 Nr. 1 BetrVG

Unabhängig bestehender Mitbestimmungsrechte oder Verdachtsmomente gegenüber dem Arbeitgeber besitzt der Betriebsrat einen weitreichenden Unterrichtungsanspruch, der sich meist auf die Überwachungsaufgabe aus § 80 I Nr. 1 BetrVG stützen lässt (Zimmer/Heymann, BB 2010, 1853, 1855).

Für die Informationspflicht seitens der Arbeitgeber genügt bereits die Möglichkeit, dass eine Aufgabe des Betriebsrats betroffen sein kann (Zimmer/Heymann, BB 2010, 1853, 1855).



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