Unabhängig bestehender Mitbestimmungsrechte oder Verdachtsmomente gegenüber dem Arbeitgeber besitzt der Betriebsrat einen weitreichenden Unterrichtungsanspruch, der sich meist auf die Überwachungsaufgabe aus § 80 I Nr. 1 BetrVG stützen lässt (Zimmer/Heymann, BB 2010, 1853, 1855).
Für die Informationspflicht seitens der Arbeitgeber genügt bereits die Möglichkeit, dass eine Aufgabe des Betriebsrats betroffen sein kann (Zimmer/Heymann, BB 2010, 1853, 1855). |