Keine anonymisierten Daten Der BAG entschied am 7.5.2019 unter Aktenzeichen 1 ABR 53/17 zum Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten:
"Die Berechtigung des Betriebsausschusses oder eines nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschusses gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen, ist nicht auf anonymisierte Listen beschränkt." |