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Insolvenzrecht A bis Z
Betriebsrat: Einblicksrecht in Bruttoentgeltlisten ohne Anonymisierung

Keine anonymisierten Daten
Der BAG entschied am 7.5.2019 unter Aktenzeichen 1 ABR 53/17 zum Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten: 

"Die Berechtigung des Betriebsausschusses oder eines nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschusses gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen, ist nicht auf anonymisierte Listen beschränkt."



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