Eine interessante Entscheidung des BAG zum EntgTranspG (Beschluss vom 28. Juli 2020 – 1 ABR 6/19):
"Dem Betriebsrat steht ein Einsichts- und Auswertungsrecht von Bruttoentgeltlisten nach dem EntgTranspG nicht zu, wenn der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach dem EntgTranspG berechtigterweise selbst übernommen hat." |