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Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens |
Im Prozesskostenhilfeverfahren darf das Ehegatteneinkommen nur im Rahmen der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 115 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG berücksichtigt werden.
2. Arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten sind "persönliche Angelegenheiten" i. S. v. § 1360a Abs. 4 BGB.
BAG, Beschluss vom 5. 4. 2006 – 3 AZB 61/04 (lexetius.com/2006,765)
´"Persönliche Angelegenheiten" ist in vielen Gerichtsentscheidungen definiert worden.
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