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Zivilprozess: Durchführung per Videokonferenz? |
Seit 2002 bietet die Zivilprozessordnung (ZPO) mit § 128a ZPO ein Werkzeug zur Durchführung mündlicher Verhandlungen und Beweisaufnahmen unter Einbeziehung technischer Hilfsmittel zur Übertragung von Bild und Ton zur Verfügung.
Ziel der Regelung ist es, den Verfahrensbeteiligten die Teilnahme von einem anderen Ort als dem Gerichtssaal aus zu ermöglichen (§ 128a Abs. 1 ZPO) und Beweisaufnahmen mit weit entfernten Zeugen oder Sachverständigen durchführen zu können (§ 128a Abs. 2 ZPO ) und dadurch mit der Anreise verbundene Zeit und Kosten sparen zu können.
IN ZEITEN VON CORONA MACHT DAS SINN. |
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