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Kurzarbeitergeld und Strafbarkeit bei Missbrauch |
Die Vergabe von Subventionen – und damit auch die Vergabe von Kurzarbeitergeld wird bei Missbrauch durch den Straftatbestand des Sub- ventionsbetrugs gemäß § 264 StGB sanktionert.
So ist die unvollständige oder unrichtige Angabe über subventionserhebliche Tatsachen strafbar und zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe nach sich. Wenn ein besonders schwerer Fall nach Absatz 2 vorliegt, so reicht der Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
§ 264 Absatz 5 StGB bestraft bereits leichtfertiges Handeln. |
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