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Corona |
Das Thema Corona findet sich unter "Aktuelles" und Insolvenzrecht A-Z an zahlreichen Stellen.
Unter Aktuelles befinden sich die Beiträge entweder unter der Rubrik Insolvenz- und Sanierungsrecht oder Sonstiges Recht.
Bei den Stichpunkten A-Z findet sich meist im Begriff eine weitere Konkretisierung, um was es geht. |
18.09.2022 |
Corona Prämien: keine Pfändung von Prämien |
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Das BAG hat entschieden, dass Corona Prämien für den Arbeitnehmer nicht gepfändet werden können. BAG vom 25.82022 8 AZR 14/22 |
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Verfasser: Hermann Kulzer |
20.12.2021 |
Corona-Polarisierung und Kommunikationsregeln |
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Polarisierung wird dann demokratiegefährdend, wenn zwischen den kontroversen Positionen keine Brücken mehr existieren, wenn es keine verbindlichen Kommunikationsregeln mehr gibt und die politischen Ränder so weit hinausdrängen, dass sie in das Antisystemische abgleiten, Wolfgang Merkel, Demokratieforscher in Sächsische Zeitung vom 10.12.2021 S.23.
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Verfasser: |
09.11.2021 |
Coronatestpflicht im Unternehmen? Was schreibt die Geschäftsleitung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern? Entwurf |
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Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Die Infektionszahlen zwingen zu besonderer Vorsicht. Wir wollen und können Sie nicht zwingen, sich impfen zu lassen - wir dürfen Sie aus Datenschutzgründen (Datenschutzgrundverordnung) auch nicht nach ihrem Coronaimpfstatus fragen, also ob sie geimpft sind oder nicht. Wir dürfen Sie aber zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wöchentlich testen lassen auf Corona.
Wir werden ab … die nachfolgenden Regeln einführen, die dazu dienen sollen, dass sich so wenig Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie möglich mit Corona infizieren:
- Testpflicht
Es gilt ab sofort die Pflicht für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich X mal wöchentlich testen zu lassen.
- Ausnahme von der Testpflicht
Ausnahmen von der Testpflicht gelten lediglich für diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die nachweisen können, geimpft oder genesen zu sein.
- Testrecht
Selbstverständlich dürfen sich alle Geimpften und Genesenen auch testen lassen.
- AHA- Regel- Grundsatz
Bitte halten Sie generell die AHA-Regel ein -Abstand halten - mindestens 1,5 Mete, besser sind 2 bis 2,5 Meter -Hygien-Maßnahmen beachten (bei Husten, Niesen, Händewaschen ua. ) -Alltagsmaske tragen
- Masken am Arbeitsplatz
Jeder Mitarbeiter erhält vom Unternehmen kostenlos einen Mund-Nasenschutz, der regelmäßig erneuert wird. Von jedem ist ein medizinischer Mund-Nasenschutz zu tragen. Der Mund-Nasenschutz darf am Arbeitsplatz abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand zu den anderen Personen sichergestellt werden kann. Der Mund-Nasenschutz muss beim Verlassen des Arbeitsplatzes getragen werden.
- Masken im Pausenraum
Im Pausenraum dürfen die Tische jeweils mit X Personen besetzt werden unter Wahrung des Mindestabstands. Am Platz darf der Mund-Nasenschutz abgesetzt werden.
- Gäste
Gäste (Kunden und Geschäftspartner), die das Unternehmen betreten, müssen einen Mund- Nasenschutz tragen und müssen ebenfalls die Einhaltung der 3-G Regeln nachweisen.
- Spediteure und Brief- und Paketzusteller
Spediteuren, Brief- und Paketzustellern muss entsprechend den AHA-Regeln begegnet werden. Sie müssen aber keinen 3 G-Nachweis erbringen. Direkter Kontakt mit der Person oder Geräten oder Stiften der Person ist zu vermeiden.
- Lüften
Es ist sicherzustellen, dass die Räume regelmäßig gelüftet werden.
- Desinfizieren
Desinfektion ist überall – wo möglich- anzuwenden. Türklinken, Trinkwasserspender, gemeinsam genutzte Maschinen, PCs, berrührte Teile in Fahrzeugen sind täglich bzw. nach Beendigung der eigenen Tätigkeit bzw Fahrt zu desinfizieren.
Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung und hoffen, dass wir gemeinsam die Herausforderungen meistern.
Geschäftsleitung
Besteht tatsächlich eine Testpflicht- das heißt muss sich die Arbeitnehmerin/ der Arbeitnehmer testen lassen oder kann er diese verweigern?
Maßgeblich sind die Regelung des Bundes und der Länder:
Beispiel einer Bestimmung in Sachsen
§ 3a Testpflicht (1) Arbeitgeber sind ab dem 22. März 2021 verpflichtet, ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten. (2) Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind ab dem 15. März 2021 verpflichtet, einmal wöchentlich eine Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Testung muss die jeweils geltende Mindestanforderung des Robert Koch-Instituts erfüllen. Der Nachweis über die Testung ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. (3) Absatz 1 und 2 gilt nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt, Master of business and administration (Sozialmanagement) |
17.07.2021 |
Corona-Soforthilfen: (angeblicher) Betrug, Strafermittlungen, Verteidigung |
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Auf Grund der Covid 19 Pandemie haben zahlreiche Unternehmer*innen und Unternehmen staatliche Corona-Soforthilfen beantragt und/oder erhalten.
In den meisten Fällen waren diese Anträge berechtigt und begründet. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen "geschummelt" wurde und andere in denen Anhaltspunkte vorhanden sind für unrechtmäßiges Verhalten. Dann werden solche Fälle weitergegeben an die Staatsanwaltschaft, die Ermittlungsverfahren einleitet. Schon wenn von der Polizei oder Staatsanwaltschaft die erste Einlassung / Stellungnahme eingefordert wird, sind sich viele gar nicht bewusst, wie man durch schnelle und unbedachte Stellungnahmen oder gar mündliche Aussagen sich selbst - ohne Not - erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann.
Manche denken, ich habe nichts "Böses" gemacht, da brauche ich keine Angst bei meiner Einlassung zu haben. Dass etwas anders ausgelegt werden kann, beachten sie nicht. Andere denken, das betrifft sicherliche viele Unternehmen, das kann die Staatsanwaltschaft gar nicht alles ermitteln und andere denken, warum soll ich denn Geld für einen Anwalt ausgeben. Das nützt doch nichts.
Pro Tag gibt es derzeit 1.000 Ermittlungsverfahren, die eröffnet werden. Im Ermittlungserfahren sollte man anwaltlichen Rat einholen von Anwälten, die sich mit Wirtschaftsstrafrecht beschäftigen. Diese haben - WIE ICH - oft mit der Krise, Insolvenz und Sanierung von Unternehmen zu tun - ebenso mit Krediten, Fördermitteln und Sozialabgaben, Betrug, Untreue und Insolvenzverschleppung ua. .
Wir haben Ahnung von Zahlen, von den maßgeblichen Paragraphen, der Rechtsprechung und von der richtigen Stategie - das ist jetzt gefordert und notwendig.
Merke: In Strafermittlungsverfahren nicht einfach mal unvorbereitet Auskünfte erteilen und durch missverständliche, unüberlegte Äußerungen die Sache verkomplizieren.
Wer erteilt schon bei einem Verkehrsunfall mit einer komplizierten Sachlage der Polizei sofort an der Unfallstelle einen ausführlichen Bericht, was man, wie getan hat und warum? Dies macht nur, wer noch nie erlebte, was sich in straf- und zivilrechtlicher Sicht entwickeln kann, wenn die erste, unüberlegte Aussage im aufgeregten Zustand einem vorgehalten wird.
Auch hier gilt natürlich:
NUR ANGABEN ZUR PERSON. KEINE AUSFÜHRUNGEN im aufgeregten Zustand OHNE KENNTNIS DER AKTENLAGE und RÜCKSPRACHE mit einem ANWALT.
Wie ist die richtige Verfahrensweise?
1. Anwalt beauftragen, bevollmächtigen und Klärung des Honorars (pauschal oder Vereinbarung eines Stundensatzes)
2. Akteneinsicht einfordern durch Anwalt.
3. Ermittlungsakte mit Anzeige einsehen und kopieren.
4. Gemeinsame Sichtung der Akte
5. Besprechung des Vorwurfs
6. Recherchen dazu durch Mandanten und Anwalt
7. Besprechung des Sachverhaltes und der Rechtslage - gegebenfalls zusammen mit dem Steuerberater
8. Schriftliche Stellungnahme zum Vorwurf (optional)
In vielen Fällen wird das Verfahren nach der Stellungnahme eingestellt, weil der Vorwurf qualifiziert widerlegt werden kann. Stimmt etwas am Vorwurf oder bleiben Zweifel, dann eröffnet sich die Chance der Einstellung des Verfahrens z.B. gegen Auflage (z.B. kleine Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtigung, ohne Präjudiz und Anerkennung einer Schuld), was der Anwalt anregen kann.
Ich bin seit Jahren im Wirtschaftsrecht und Wirtschaftstrafrecht tätig und helfe professionell. Telefonische Auskünfte erteile ich nicht. Die Kosten des Anwalts sind im Vergleich zu den möglichen Folgen der falschen Verfahrensweise verhältnismäßig unbedeutend.
Soweit man unter Google die Stichworte eingibt: "Rückzahlung von Coronahilfen", findet man viele Beiträge zum Thema,z.B. einen Beitrag von Fokus (Fokus vom 26.04).
Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für InsR, HR, GesR Strafverteidiger in Wirtschaftsstrafsachen
Kulzer@pkl.com Glashütterstraße 101 a, 01277 Dresden |
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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA Rechtsanwalt, Fachanwalt |
01.04.2021 |
SächsCoronaSchVO Coronaschutzverordnung in Sachsen, Stand April 2021: Was darf man verkaufen und was darf man tun? |
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Sachsen hat nach dem Beschluss der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom März 2021 seine Corona-Schutzverordnung angepasst.
1. Geltungsdauer
Die neue SächsCoronaSchVO gilt vom 1.4.2021 bis 18.4.2021.
2. Die bisherigen Maßnahmen werden größtenteils fortgeführt
a) Kontaktreduzierung: Private Zusammenkünfte bleiben auf zwei Haussstände beschränkt, wobei insgesamt nicht mehr als 5 Personen zulässig sind (ohne Berücksichtigung von Kindern unter 15 Jahren) b)Schutz im öffentlichen Raum: unter freiem Himmel ist immer und überall eine Mund- Nasenbedeckung zu tragen, wo sich Menschen begegnen, insbesondere aber von 6 bis 24 Uhr in Fußgängerzonen, Wochenmärkten und Außenverkaufsständen, Banken, Fortbildungsstätten, Gastronomischen Einrichtungen bei Lieferung und Abholung gilt nun die erweiterte Pflicht mindestens einen medizinischen Mund-Nasenschutz oder eine FFP-2-Maske oder vergleichbaren Standard zu nutzen.
c) Reisen: Empfehlung zum Verzicht auf unnötige Reisen d) Einkaufen: Ladenöffnungen und Einkäufe bleiben beschränkt auf den täglichen Bedarf:
§4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten
(1) Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren, Einzel- und Großhandel sowie Ladengeschäften mit Kundenverkehr. Erlaubt ist nur die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Bestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen, Wert- stoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Großhandel beschränkt auf Gewerbetreibende, selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen, selbstproduzierende und -vermarktende Gartenbau- und Floristikbetriebe. Ab dem 1. März 2021 dürfen Friseurbetriebe und Fußpflegen unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen nach § 5 öffnen.
Was zählt zum täglichen Bedarf? Gemeint sind: der Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs, also Nahrungsmittel, Genussmittel, Kosmetika, Bücher und Zeitungen, Textilien, Porto, Führung von Telefonaten, die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln, Friseurbesuche, Besuche von Veranstaltungen.
Es gibt aber keine allgemein gültige Definition, vielmehr ist die Verkehrsanschauung maßgebend. Notwendig ist jedenfalls nicht, dass das betreffende Geschäft existenznotwendig ist, vgl weitere Ausführungen dazu unten.
3. Die Neuerung: Schnell- und Selbsttests
a) Tests Allgemein: Die Bedeutung von Tests wird erheblich ausgebaut. b) Kundenkontakt: Betriebsinhalber, Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt müssen sich statt bisher einmal wöchentlich zweimal in der Woche testen bzw. testen lassen, § 5 Absatz 4a CoronaSchVO.
Dazu gehören körpernahe Dienstleistungen, Fahrschulen, Musikschulen ua. müssen sich künftig zweimal wöchentlich testen oder testen lassen. Kunden und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Test. Dies gilt ebenfalls für Kunden von Friseuren und medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen.
c) Testmöglichkeiten für Mitarbeiter Es besteht die Verpflichtung von Arbeitgebern, allen an der Arbeitsstätte anwesenden Beschäftigten einmal wöchentlich einen Selbsttest anzubieten, § 3a Abs.1 CoronaSchutzVO
d)inzidenzunabhängige Öffnungen in Sachsen Landkreise und kreisfreie Städte haben die Möglichkeit zur inzidenzunabhängigen Öffnung bestimmter Bereiche ab 6.4.2021, vorbehaltlich, die maximale Bettenkapazität von 1300 Krankenhausbetten mit Covid-19-Patienten auf Normalstation ist nicht erreicht.
Was ist dann zusätzlich möglich:
- Click & Meet-Angebotem, vgl. Darstellung unten
- Zoos, Tier- und botanische Gärten
- Museen, Galerien oder Gedenkstätten.
e) Impfen in Sachsen Nach einem einstimmigen Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz von Bund und Ländern kommt der Impfstoff von AstraZeneca in Sachsen seit dem 31. März 2021 vorsorglich in der Regel nur noch bei Personen zum Einsatz, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Es wurden keine vereinbarten Termine abgesagt. Seit 01.04.2021 werden alle bereits vereinbarten Erstimpf-Termine in den sächsischen Impfzentren mit einem Impfstoff von Biontech bzw. Moderna durchgeführt, unabhängig von Alter oder Geschlecht.
4. Click and meet: Was ist das und was sind die Voraussetzungen?
- Terminvereinbarung in einem Laden, der Click & Meet anbietet, kann telefonisch, per E-Mail oder auf der Homepage funktionieren
- Bevor der Termin angetreten wird, müssen die Kontaktdaten erfasst werden, damit sich eventuelle Infektionsketten nachverfolgen lassen
- Gebuchter Termin findet statt, man muss sich ausweisen (können) und man muss eine medizinische Maske tragen
- In einen Laden darf nur ein Hausstand eintreten(dies ist abhängig vom Bundesland und dem derzeitigen Inzidenzwert und der Ladengröße)
- Zeitbeschränkung: Der Termin dauert in der Regel zwischen 30 und 60 Minuten
- Danach muss die Verkaufsfläche desinfiziert und gelüftet werden.
- Zwischen Kundenterminen sollen/müssen 15 Minuten Pause liegen.
5. Rechtmäßigkeit der Eingriffe?Zahlreiche Betroffene rügen, dass durch diese Eingriffe erhebliche Verstöße gegen ihre grundrechtlich geschützten Belange nach Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsausübungsfreiheit), Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes) und Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitsgrundsatz)erfolgen würden. Das SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT segnete in seinem
Beschluss vom 23.3.2021 die Schutzverordnung mit seinen Eingriffen ab:
"Angesichts dieser Infektionslage und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland sehr hohen Gefährdungslage sind die zuständigen Behörden weiterhin zum Handeln verpflichtet. Der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Minister- präsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 3. März 2021 beschlossene und damit eine bundesweit abgestimmte Maßnahmekonzeption zugrunde. Im Übrigen bleibt der Grundsatz, Kontakte zu vermeiden, das wesentliche Instrument im Kampf gegen die Pandemie. Gleichzeitig sollen Planungsperspektiven gegeben werden, wie und wann Beschränkungen wieder aufgehoben werden können. "
Fragen zum Corona-Recht?
Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt
Kulzer@pkl.com
oder per Zoom oä.
Anhang:
Die FAQs der sächsischen Corona-Verordnung wurden bezüglich Handelsgeschäften mit Mischsortimenten konkretisiert:
- Handelsgeschäfte, deren Sortiment zu über 50 % aus Waren des täglichen Bedarfs (Grundversorgung) besteht, dürfen insgesamt öffnen und auch die übrigen Sortimente des nicht-täglichen Bedarfs verkaufen.
- Ausgenommen hiervon sind Großbetriebsformen des Handels wie beispielsweise SB-Warenhäuser, großflächigen Drogeriemärkten o.ä., wenn die nicht-erlaubten Sortimente in eigenen, klar abgegrenzten Abteilungen (etwa eigenes Stockwerk) angeboten werden. Dann sind diese Abteilungen zu schließen.
- Handelsgeschäfte, deren Sortiment zu weniger als 50 % aus Waren des täglichen Bedarfs (Grundversorgung) besteht, dürfen öffnen und nur das erlaubte Sortiment verkaufen.
- Das Sortiment von Waren des nicht-täglichen Bedarfs darf nicht ausgeweitet werden.
Die konkrete Liste der Waren des täglichen Bedarfs finden Sie in der aktuellen sächsischen Corona-Verordnung. |
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Verfasser: Hermann Kulzer Rechtsanwalt |
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