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Ziele |
§ 1 InsO: Ziele des Insolvenzverfahrens
S.1 Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.
S. 2 Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
Stichworte: Erhalt des Unternehmens, Sanierung, Insolvenzplan, Redlichkeit, Redlichkeit des Schuldners, Verwertung, abweichende Regelung zur Verwertung, Befriedigung, Gläubiger, Gläubigerbefriedigung, Restschuldbefreiung, Restschuld, Befreiung, Befreiung von Verbindlichkeiten, Befreiung von restlichen Verbindlichkeiten, Befreiung von der Restschuld, der Weg in die Freiheit
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