|
Ansatz- und Bewertungsstetigkeit im handelsrechtlichen Abschluss |
IDW RS HFA 38 -Anwendungsbereich -Begriff -Stetigkeitsgebot -Erfolgswirksamkeit -Anpassung der Vorjahreszahlen -Angaben im Anhang
Das Stetigkeitsgebot bei der Bewertung von Vermögensgegenständen: § 246 Abs.3 bzw § 252 Abs.1 Nr. 6 HGB |
|
|