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Abschlussprüferdritthaftung |
Beitrag von RA Dr. Philipp Fölsing in WP Praxis Nr. 9 vom 26.08.2020, Seite 262 zur Abschlussprüferdritthaftung.
Im BGH-Urteil vom 12.3.2020 VII ZR 236 /19 bestätigte der BGH die Haftung des Abschlussprüfers gegenüber einem geschädigten Anleger gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlich-sittenwidriger Schädigung. Dabei hatte der Prüfer keine Kenntnis davon, dass das von ihm geprüfte Unternehmen die streitgegenständlichen Orderschuldverschreibungen emittieren und seine Bestätigungsvermerke in den Prospekt aufnehmen würde.
"Ist es eine Sache für den EuGH?" fragte der Verfasser des oben benannten Beitrages.
Begründung: Obwohl die gesetzliche Jahresabschlussprüfung durch Vorgaben der EU vollständig harmonisiert ist, unterließ es der BGH, die Reichweite der Prüferdritthaftung im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV durch den EuGH klären zu lassen.
März 2021
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