|
Auflösung der GbR |
Der rechtliche Bestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) endet nicht mit ihrer Auflösung, sondern mit dem Abschluss der Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens.
Die Beendigung einer GbR lässt sich in drei Phasen unterteilen:
- Auflösung
- Auseinandersetzung
- Vollbeendigung
Die Gesellschafter können die Auseinandersetzung im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss nach Auflösung der Gesellschaft bestimmen. Fehlen Vereinbarungen, richtet sich das Auseinandersetzungsverfahren nach den §§ 723 - 740 BGB.
|
|
|