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Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB und falsches Gutachten |
- Falsches gerichtliches Sachverständigengutachten
Auf die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens findet § 839a BGB analog Anwendung, wenn das Gerichtsverfahren durch einen Vergleich erledigt wurde, dessen Abschluss von dem Gutachten beeinflusst worden ist. BGH v. 25.6.2020 - III ZR 119/19 Nach § 839a Abs. 1 BGB ist ein vom Gericht ernannter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Die Haftung nach dieser Vorschrift erfordert somit einen zweiaktigen Geschehensablauf, nämlich zum einen ein unrichtiges Gutachten, das Eingang in eine unrichtige gerichtliche Entscheidung gefunden hat, und zum anderen, dass diese ihrerseits den Schaden herbeigeführt hat.
- Diesel- Abschaltsoftware OLG Köln, Urteil vom 03.01.2019 18 U 70/18
(rechtskräftig) mit Anspruch nach § 826 BGB a) Sittenwidrige Handlung Sittenwidrig ist ein Verhalten immer dann, wenn es nach seinem unter zusam- menfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermittelnden Gesamtcharakter dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, d.h. es mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sitten- ordnung nicht vereinbar ist. „Sittenwidrig handelt, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an ahnungslose Dritte, die in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähmen, veräußert werden wird. b) Herbeiführung eines Schadens c) Vorsatz Schließlich muss B auch vorsätzlich gehandelt haben. Der (bedingte) Vorsatz muss sich aa) auf die den Sittenverstoß begründenden Tatum- ständen beziehen, braucht aber nicht die Sittenwidrigkeit als solche zu umfassen. bb) Zudem muss sich der Vorsatz - anders als bei § 823 BGB - auch auf den Schaden beziehen. Der Handelnde muss wissen, dass ein Schaden eintritt. Es muss diesen wollen bzw. In Kauf nehmen. Nicht erforderlich ist, dass er sich auf den Schadensverlauf im einzelnen und den Umfang des Schadens erstreckt. c) Rechtsfolge Folglich konnte K gem. § 826 BGB Ersatz des sog. negativen Interesses verlangen. K ist so zu stellen, als hätte er den schädigenden Vertrag nicht abgeschlossen.
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