Mit Wirkung zum 1.1. 2021 wurde durch das SaninsFoG eine neue gesetzliche Regelung zum elektronischen Gläubigerinformationssystem eingefügt: § 5 Abs. 5 InsO, vgl. RA Markus Lüdtke, in: ZVI 2021 Heft 3, 91 - 93.
Die Bestimmung gehört systematisch nicht zu den in § 5 InsO verankerten Verfahrensgrundsätzen, sondern wäre besser bei den Regelungen zur Verwaltung der Masse (§§ 148 ff. InsO) oder zum Forderungsprüfungsverfahren (§§ 174 ff. InsO) verortet gewesen.
Die Steuerung des individuellen Zugriffs erfolgt über eine verfahrensbezogene persönliche Identifikationsnummer (PIN-Code) für jeden Berechtigten. |