InsbürO 2021 Heft 3, 115 - 119.
Gemäß § 51a Abs. 1 GmbHG besteht eine Anspruch der GmbH- Gesellschafter gegen den Geschäftsführer auf Auskunft über sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft.
In der Insolvenz der GmbH geht diese Informationspflicht nicht in ihrer originären Qualität auf den Insolvenzverwalter über. |