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Insolvenzantragspflicht: Aussetzung
Insolvenzantragspflicht: wann wurde was wielange ausgesetzt?

Die Infektionsschutzmaßnahmen haben erhebliche Folgen für die Wirtschaft. Um eine Welle krisenbedingter Insolvenzen zu verhindern, wurde deshalb bereits im vergangenen März 2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Dadurch sollten Unternehmen Zeit gewinnen, in der sie staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können. Diese sollten eine Insolvenz vermeiden. Deshalb galt die Aussetzung nur dann, wenn der Insolvenzgrund auf den Pandemiefolgen beruht. Gesetzlich vermutet wird das, wenn bis 31. Dezember 2019 keine Zahlungsunfähigkeit vorlag.

Zunächst sollte die Insolvenzantragspflicht bis 9/2020 ausgesetzt sein.
Ab 10/2020 galt die Insolvenzantragspflicht teilweise wieder im Falle einer Zahlungsunfähigkeit. Für den Insolvenzgrund der Überschuldung besteht/bestand die Insolvenzantragspflicht wieder ab Ende April 2021.

Bei der Überschuldung übersteigen die vorhandenen Verbindlichkeiten das vorhandene Vermögen.
Bei der Zahlungsfähigkeit können fällige Verbindlichkeiten aus liquiden Mitteln nicht mehr bedient werden. 
Zahlungsunfähig ist, wer nicht mindestens 90 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten in den nächsten drei Wochen erfüllen kann. 

Voraussetzung für die bis 4/2021 geltende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung war:

-es besteht eine Anspruch auf Corona-Hilfen
-soweit möglich wurden die Hilfen  bis 28.02.2021 beantragt.



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