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Insolvenzrecht A bis Z
Betriebliche Altersversorgung: Schutz rückständiger und künftiger Leistungen
Rückständige Versorgungsleistungen stellen nach §§ 54, 55 InsO keine Masseverbindlichkeiten dar.
Zukünftige Versorgungsleistungen eines Versorungsempfängers, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden, sind in keiner Weise bevorrechtigt. Diese Ansprüche sind lediglich einfache, nach §§ 3, 69, 70 InsO zu kapitalisierende Insolvenzforderungen  BAG NJW 197X, 964; BAG WM 1972, 1436).
Da mithin kein ausreichender Schutz für diese Ansprüche bei Insolvenz des Arbeitgebers besteht, sind die §§ 6 bis 15 BetrAVG eingeführt worden.
Sie schufen die Rechtsgrundlagen für die Insolvenzsicherung von Ansprüchen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorung und von gesetzlich unverfallbar gestellten Anwartschaften; Hess, Sanierungshandbuch Kap. 37 Rdnr. 64.

Zum Träger der Insolvenzsicherung hat der Gesetzgeber in § 14 Abs.1 BetrAVG den Pensions.-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit ( PSVaG) bestimmt, vgl § 14 Abs.1 BetrAVG.

Versicherte Leistungen
Versichert sind nach § 7 Abs.1 BetrAVG alle laufenden Leistungen (Renten) und Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Hess, Sanierungshandbuch Kap. 37 Rdnr. 90(91.








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