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Insolvenzrecht A bis Z
Rückdeckungsversicherungen
Rückdeckungsversicherungen fallen nicht unter das BetrAVG. 

Die Rückdeckungsversicherung wird vom Arbeitgeber zum Zwecke der Abdeckung von Risiken aus der zugesagten Versorgung abgeschlossen (BAG DB 1975, 1559 BASG DB 1975, 1224; Hess Sanierungshandbuch Kapitel 37 Rdnr. 132.

Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter ist jedoch der Arbeitgeber.
Dem Arbeitnehmer steht nur eine Leistung aus der vom Arbeitgeber erteilten unmittelbaren Versorgungszusage zu, nicht aus der zur Rückzahlung abgeschlossenen Lebensversicherung. 

Hess, Sanierungshandbuch Kap. 37 Rdnr. 132. 



 


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