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Bindung des Gerichts an das Grundgesetz |
BVerfGE 73, S.261(269) - zur Ausstrahlung der Grundrechte auf das Privatrecht:
"Der Rechtsgehalt der Grundrechte wirkt über das Medium der das einzelne Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbes. der Generalklausel und sonstigen auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Begriffe, die im Sinne des Grundgesetzes ausgelegt werden müssen, auf dieses Rechtsgebiet ein (... - sog. Ausstrahlungs- oder mittelbare Dritt- wirkung der Grundrechte).”
Leitsatz: „Eine Bindung des Richters an die Grundrechte kommt bei der streitentscheidenden Tätigkeit auf dem Gebiet des Privatrechts nicht unmittelbar, wohl aber insoweit in Betracht, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen.” |
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