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Insolvenzrecht A bis Z
Massekostenvorschuss
Die Einstellung mangels Masse unterbleibt, wenn gemäß § 26 Abs.1 InsO ein kostendeckender Massekostenvorschuss bis spätestens zur Rechtskraft der Einstellungsentscheidung erbracht wird.

Das InsO-ÄnderG 2001 hat durch die Einführung des Stundungsmodells in den §§ 4a -4d InsO zu einer Änderung des § 207 Abs. 1 Satz 2 geführt.

Das Gericht kann, um eine Ablehnung mangels Masse zu verhindern, vom Antragssteller nach § 54 InsO einen Massekostenvorschuss einverlangen, um eine Ablehnung nach § 26 InsO zu vermeiden.

Auch vom Schuldner, der einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat,  kann zur Vermeidung einer Abweisung mangels Masse im Einzelfall ein Kostenvorschuss angefordert werden.

Die Einstellung eines bereits eröffneten Insolvenzverfahrens trotz Massearmut unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag für die Weiterführung vorgeschossen wird, § 207 Abs. 1 Satz 2.

Der Vorschuss wird zweckgebunden zur Mastekostendeckung bezahlt. Er stellt keine Insolvenzmasse dar, sondern treuhänderisch überlassenes Vermögen. 

Der geleistete Vorschuss ist zurückzuzahlen, wenn er nach dem Stand des Insolvenzverfahrens zur Abdeckung der Kosten nicht mehr erforderlich ist.

Derjenige, der den Vorschuss leistet, rückt in die Stellung eines Massekostengläubigers nach § 54 Nr. 1 InsO.

Der Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kostenvorschusses gehört zu den Kosten des Verfahrens nach § 54 Nr. 1 InsO und ist der Rangfolge des § 209 Abs. 1 Nr. 1 mit Vorrang gegenüber den sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen.




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