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Insolvenzrecht A bis Z
Art 8 GG: Versammlungsfreiheit
Art.8 GG schützt öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen

Versammlungsbegriff- Merkmale:
- mehrere Personen
- gewisse innere Verbindung
- Zweck der Zusammenkunft: gemeinsame Meinungsbetätigung
(h.M: private oder öffentliche Meinungsäußerungen, vgl. BVerwGE 56, 63, 69)

Abgrenzung von rein unterhaltenden oder kommerziellen Veranstaltungen.
Hier fehlt die gemeinsame Meinungsbetätigung und die innerliche Verbindung (Beispiel: Love Parade, BVerfG NJW 2001, 2459).


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