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Artikel 8: Versammlungsfreiheit |
BVerfGE 84, 203 - Versammlungsrecht:
„Der Schutz dieses Grundrechts beschränkt sich nicht allein auf die Teilnahme an einer bestehenden Versammlung, sondern umfaßt auch den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns. Dazu zählt namentlich der Zugang zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung. Anderenfalls liefe die Versammlungsfreiheit Gefahr, durch staatliche Maßnahmen im Vorfeld der Grundrechtsausübung ausgehöhlt zu werden (vgl. BVerfGE 69, 315, 349).” |
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