§ 903 BGB Befugnisse des Eigentümers
1Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Die Grundidee der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums ( Art. 14 GG) ist der Schutz des Bürgers vor ungerechtfertigten Eingriffen der Staatsgewalt; diese soll das rechtmäßig erworbene Eigentum respektieren.
BVerfGE 83, S.201, 208 ff. - Schutz vermögenswerter Rechte:
„Das BVerfG hat die wesentlichen Merkmale des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums darin gesehen, daß ein vermögenswertes Recht dem Berechtigten ebenso ausschließlich wie Eigentum an einer Sache zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet ist (BVerfGE 78, 58, 71 m.w.N.; std. Rspr.). Auf dieser Grundlage hat es im einzelnen den Schutz der Eigentumsgarantie nicht nur für dingliche oder sonstige absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen bejaht (vgl. etwa BVerfGE 51, 193, 216 ff. - Warenzeichen; 78, 58, 71 - Ausstattungsschutz; 79, 174, 191 - Erbbaurecht), sondern auch für Forderungen (vgl. BVerfGE 45, 142, 179 - Kaufpreisanspruch; 70, 278, 285). Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ist jedoch nicht auf bestimmte vermögenswerte Rechte beschränkt.” |