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Enteignung: Entschädigungsanspruch |
Im Rahmen einer rechtmäßigen Enteignung gemäß Art.14 Abs.3 GG entschied das BVerfGE 24, S.367, 397 ff. im Fall Hamburger Deichordnungsgesetz:
„Die Bestandsgarantie wandelt sich bei zulässiger Enteignung in eine Eigentumswertgarantie. Entspricht die Entschädigung nicht den Erfordernissen des Art.14 Abs.3 S.3 GG, so ist das Grundrecht verletzt mit der Folge, daß die Enteignung verfassungswidrig ist.” |
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