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Rechtliches Gehör. Anspruch nach Art. 103 GG |
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) gilt in jedem gerichtlichen Verfahren.
Gewährleistet ist: - die Information über den wesentlichen Verfahrensstoff - die Gelegenheit, sich dazu zu äußern - die Kenntnisnahme von der Stellungnahme durch das Gericht |
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