Das BVerfG hat in einer Entscheidung von 1989 ausgeführt:
"Eine gezielte Beeinflussung...im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung ist dem Staat verboten".
BVerfG NVwZ 1990, 54 (B. v. 9.2.1989) ständige Rechtsprechung |