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Insolvenzrecht A bis Z
Obstruktionsverbot
Die fehlende Zustimmung einer Abstimmungsgruppe im Insolvenzplanverfahren kann durch Gerichtsbeschluß ersetzt werden.

Das Obstruktionsverbot des § 245 InsO lenht sich an die Regelungen des amerikanischen Reorganisationsrechts an.

Es soll mißbräuchliches Verhalten einer Gläubigergruppe bei der Abstimmung verhindert bzw. durch Gerichtsbeschuß eliminiert werden.

Nach Auffassung des Gesetzgebers ( Begr. zu § 290 RegE, BR-DrucKs. 1/92, S.208 ) besteht kein vernünftiger Grund für eine Gruppe von Gläubigern, einem von anderen Gläubigern gewünschten Plan zu widersprechen, wenn die Gruppe durch den Plan wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird, als sie ohne einen Plan stünde und wenn zusätzlich gewährleistet ist, daß die Gruppe bei der Verteilung des durch den Plan realisierten Mehrwertes im Verhältnnis zu anderen Gruppen nicht unbillig benachteiligt wird.


Meines Erachtens ist das Obstruktionsverbot das Herzstück des neuen Insolvenzplanverfahrens:
Es ist in der Praxis sehr selten, daß alle Gläubiger einem Insolvenzplan zustimmen. Es kommt oft vor, daß einzelne Gläubiger nicht kompromißbereit sind- aus nicht nachvollziehbaren Gründen. Wenn diese durch den Plan nicht schlechter gestellt werden ( die Schlechterstellung müßten diese substantiiert geltend machen ), wird der Widerspruch eliminiert.

Die Mehrheit der Gruppen ist daher mit Können, Geschick und Nachhaltigkeit erreichbar- so wollte es auch der Gesetzgeber.

www.insolvenzplan-als-chance.com


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