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Insolvenzrecht A bis Z
Rechtsbeugung durch einen Richter oder anderen Amtsträger
I. Die gesetzliche Regelung: § 339 StGB Rechtsbeugung

Ein Richter, ein anderer Amtsträger welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.


II. Eine Entscheidung des BGH von 2021: 

Was sind elementare Rechtsverstöße im Sinne von § 339 StGB?

Als eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB kommen nur elementare Rechtsverstöße in Betracht. Die Schwere des Unwerturteils wird dabei dadurch indiziert, dass Rechtsbeugung als Verbrechen eingeordnet ist und im Falle der Verurteilung das Richter- oder Beamtenverhältnis des Täters gemäß § 24 Nr. 1 DRiG, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG kraft Gesetzes endet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017  4 StR 274/16).
StGB erfasst deshalb nur Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 274/16, BGHSt 62, 312; Urteile vom 9. Mai 1994 - 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178).
Eine unrichtige Rechtsanwendung oder Ermessensausübung reicht daher für die Annahme einer Rechtsbeugung selbst dann nicht aus, wenn sich die getroffene Entscheidung als unvertretbar darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 4 StR 274/16).
Insoweit enthält das Merkmal der Beugung des Rechts ein normatives Element, dem die Funktion eines wesentlichen Regulativs zukommt.

Ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2015).
Dabei kann neben dem objektiven Gewicht und Ausmaß des Rechtsverstoßes insbesondere Bedeutung erlangen, von welchen Motiven sich der Richter leiten ließ (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2018).

Eröffnet eine Rechtsnorm Ermessen, begründet das Willkürverbot eine Verpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung.

Das zur Entscheidung berufene Rechtspflegeorgan darf seine Entscheidung daher nicht nach freiem Belieben treffen, sondern muss das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausüben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015  2 BvR 388/13).

Die Ausübung des Ermessens hat sich daher ausschließlich an dem Zweck zu orientieren, zu dem es eingeräumt ist.

Ein Richter darf das gerichtliche Verfahren nicht zweckentfremden, um persönliche justizpolitische Überzeugungen zu transportieren, vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020  RiZ (R) 4/20. 

III. Grenze des § 339  StGB –  Rechtsbeugung nicht schon bei falscher Rechtsanwendung

BGH, Urt. v. 29.10.2009 - 4 StR 97/09



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