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Belehrung über Rechtsanwaltsgebühren nach § 49 b Abs.5 BRAO |
Bestätigung:
Der Auftraggeber wurde im Rahmen der Auftragserteilung von dem Rechtsanwalt auf die Vorschrift des § 49b Abs. 5 BRAO hingewiesen.
Diese lautet:
„Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen. Der Auftraggeber ist sich somit darüber bewusst, dass in dem von ihm erteilten Mandat weder Betragsrahmen- noch Festgebühren der anwaltlichen Vergütungsberechnung zugrunde zu legen sind.
Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift die vorgenannte Belehrung erhalten zu haben.
Ort, Datum, Unterschrift |
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