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Selbstprüfungspflicht (der Organe) |
Die Insolvenzantragspflichten stellen keine sanierungsfeindlichen Regelungen dar, sondern beruhen auf der Selbstprüfungspflicht der Organe. Mit Recht sagt der BGH ( BGH v. 20.2.1995 -II ZR 9/94 NJW-RR 1995, 669): Der Geschäftsführer einer GmbH hat in Erfüllung der ihm insbesondere durch das Gesetz ( §§ 43 I, 49 III GmbHG vorgeschriebenen Pflichten, in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu beobachten und sich bei Anzeichen einer krisenhaften Entwicklung durch Aufstellen einer Zwischenbilanz oder eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensgegenstand zu verschaffen. Denn nur dadurch kann er dem Gebot des § 49 III GmbHG und gegebenenfalls seiner Insolvenzantragspflicht nach § 64 I GmbH gerecht werden. |
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