Anleger können die ausgefallene Kapitalforderung aus dem Nachrangdarlehensvertrag als Verlust in der Anlage KAP zur Steuererklärung geltend machen.
Dies hat der BFH im Urteil vom 24.10.2017-VIIIR 13/15 bestätigt.
Anleger, die mit ihren Forderungen ausfallen, können diese Ausfälle als Verluste steuerlich geltend machen.
§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG.
|