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Sozialversicherungsbeiträge: Verjährung bei vorsätzlich unerlaubter Handlung |
Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge erlöschen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nach 30 Jahren.
Achtung: Bei Verjährungsfragen ist immer eine Kontrolle der aktuelle Gesetzeslage und der Rechtsprechung erforderlich. Dies kann nur ein Anwalt machen.. |
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