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Insolvenzrecht A bis Z
Sozialversicherungsbeiträge: Verjährung bei vorsätzlich unerlaubter Handlung
Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge erlöschen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nach 30 Jahren. 


Achtung: 
Bei Verjährungsfragen ist immer eine Kontrolle der aktuelle Gesetzeslage und der Rechtsprechung erforderlich. Dies kann nur ein Anwalt machen..


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11