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Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Verjährung |
BGH 1 StR 58/19 - Beschluss vom 13. November 2019 (LG Kiel)Anfrage- und Vorlageverfahren; Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Verjährungsbeginn).
§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB; § 78a Satz 1 StGB
Bei Taten gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes zu laufen.
Der Senat fragte bei den anderen Strafsenaten an, ob an - gegebenenfalls - entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
Die anderen Senate bestätigten die Auffassung des 1. Senats.
Damit verjähren die Taten jetzt viel früher.
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