insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Verjährung
BGH 1 StR 58/19 - Beschluss vom 13. November 2019 (LG Kiel)Anfrage- und Vorlageverfahren; Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Verjährungsbeginn). 

§  266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB; § 78a Satz 1 StGB

Bei Taten gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes zu laufen.

Der Senat fragte bei den anderen Strafsenaten an, ob an - gegebenenfalls - entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

Die anderen Senate bestätigten die Auffassung des 1. Senats.

Damit verjähren die Taten jetzt viel früher.

 


zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11