insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Anwalt: Festsetzung der Vergütung- Ablehnung
§ 11 RVG 
5) 1Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.
 

(1) Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Festsetzung der Vergütung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.


I. Grund der Festsetzung

Die Beschränkung des § 11 RVG auf die Festsetzung und damit vereinfachte Titulierung einer durch Gesetz festgelegten Vergütung finde ihren Grund darin, dass die dem Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geschuldete Vergütung ohne besondere Schwierigkeiten im Festsetzungsverfahren durch den Rechtspfleger ermittelt werden könne,
BGH, Beschluss vom 25. 8. 2015 – X ZB 5/14 – OLG Braunschweig, lexetius.com/2015,2614.


II. Gebührenrechtliche Einwendung 

Gebührenrechtlich ist eine Einwendung oder eine Einrede, wenn sich der Antragsgegner darauf beruft, die tatbestandlichen Voraussetzungen der im Festsetzungsverfahren geltend gemachten Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz seien nicht erfüllt.
Hierzu zählt etwa der Einwand, der Anwalt habe

1. nach einer unzutreffenden Ziffer des Vergütungsverzeichnisses abgerechnet 
2. die geforderte Vergütung sei nicht in der geforderten Höhe entstanden (vgl. LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 26. November 2018 - 5 Ta 159/18- juris Rn. 22; Mayer/Kroiß/Mayer RVG 7. Aufl. § 11 Rn. 136).
3. die Vergütung sei noch nicht fällig, Hansens, Sonderheft 1999, 22
4. die Vergütung sei verjährt, Schneider RVG 3. Auflage § 11 Rdnr. 150

III.  Einwendungen und Einreden nicht gebührenrechtlicher Art

Dagegen ist eine Einwendung oder Einrede in der Regel dann nicht gebührenrechtlicher Art, wenn sie ihren Grund in materiellrechtlichen Vorschriften hat oder auf besondere Abreden zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber gestützt wird (Hansens ZfSchR 2020, 42, 43).

Nicht-gebührenrechtlich ist ein Einwand dann, wenn er sich nicht nur gegen die Richtigkeit einzelner Ansätze richtet, sondern gegen den Gebührenanspruch als solchen nach Grund und/oder Höhe (vgl. z. B. LAG Hamburg 18.06.2012 - 4 Ta 14/12).

So wurden in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Beispiel

1. das Bestreiten des Mandanten, dem Rechtsanwalt einen entsprechenden Auftrag erteilt zu haben (OLG Koblenz NJOZ 2005, 1689, 1690; vgl. auch BVerfG Beschluss vom 25. April 2016 - 1 BvRE 1255/14 - juris Rn. 4),

2. die Aufrechnung des Auftraggebers gegen die zur Festsetzung angemeldete Vergütungsforderung mit einer Gegenforderung (OLG Frankfurt JurBüro 2017, 409),

3. die Behauptung, der Rechtsanwalt habe die geltend gemachte Vergütungsforderung gestundet (OLG Naumburg AGS 2017, 117)  oder

4. die Erfüllung der zur Festsetzung angemeldeten Vergütungsforderung (OLG Köln JurBüro 2012, 654, 655) als nicht gebührenrechtliche Einwendungen beurteilt.

5. wenn der Antragsgegner einwendet, dass der Rechtsanwalt nicht beauftragt wurde, da eine Einwendung bezüglich des Auftragsverhältnisses keine gebührenrechtliche Einwendung darstellt, OLG München, Beschluss v. 18.04.2016 – 34 Sch 11/13 


Für alles:  BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - XII ZB 536/19; Fundstelle: openJur 2020, 6545.
Es gibt in Dejure 231 Entscheidungen von Gerichten.


IV. Unbeachtliche Einwendungen und Einreden

Schließlich gibt es Einwendungen und Einreden, die schlicht unbeachtlich sind:

1. Substanzlose Einwendungen
LAG Köln, Beschluss vom 19.09.2013 - 11 Ta 223/13 Fundstelle openJur 2013, 36911:
"Im Rahmen des § 11 Abs.5 S. 1 RVG sind Einwendungen nicht zu beachten, die schon bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos sind."
a)fühle mich schlecht beraten, OLG München MDR 1997, 597 
b) Anwalt hat Forderung nicht mit Nachdruck beigetrieben, OLG Koblenz, AGS 1995, 128
c) Rechnung war im Verhältnis zu anderen Rechnungen zu hoch ausgefallen, LG Bonn, KostRsp BRAGO § 19 Nr. 193 

2. Einwand aus der Luft gegriffen
Einwände sind nicht zu beachten, wenn sie nach dem Rechtsgedanken des Rechtsmissbrauchs frei aus der Luft gegriffen, also offensichtlich haltlos sind, insbesondere ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt erfolgen.

OVG NRW, Beschlüsse vom 20.11.2013 - 19 E 994/13 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N., vom 7.8.2012 - 4 E 744/12 -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks, vom 6.4.2010 - 17 E 145/10 -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N., und vom 15.6.2009 - 8 E 567/09 -, juris, Rn. 23 ff., m. w. N; OLG Schleswig OLGR 2002, 466

3. Einwand ist offensichtlich unbegründet, OLG Frankfurt JurBüro 1984, 869  


4. Kann nicht zahlen oder Insolvenzmasse reicht nicht

Die Dürftigkeitseinwand ist ein  nichtgebührenrechtlicher Einwand, der allerdings nicht zur Ablehnung der Festsetzung nach § 11 RVG führt, OLG Schleswig, JurBüro 1984, 1517.


5. Werde nicht zahlen oder Insolvenzmasse kann dafür nicht aufkommen
6. Vollstreckung (ohnehin) sinnlos oder Vollstreckung mangels Insolvenzmasse unzulässig
7. der/die Anwalt/in ist nicht nett ua.


 



zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11