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Firmenbestattung: Haftung der Käuferin nach § 826 BGB |
Sachverhalt:
- AG
- Insolvenzreife seit Jahren
- Verkauf von Vermögen an spätere Beklagte
- Verkauf erfolgte weit unter Wert
- Beklagte (Käuferin) hatte enge Beziehung zur späteren Gemeinschuldnerin
Entscheidung: BGH vom 8.2.2018 – IX ZR 103/17
- Indizien sprechen für Firmenbestattung
- Umfirmierung und Sitzverlegung
- Haftung der Beklagten als Nachfolgeunternehmen wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB wegen Firmenbestattung
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