Die Zahlungseinstellung begründet die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO, ohne dass es auf Verhältnis der offen Verbindlichkeiten zu den liquiden Mittel bedarf
Die Zahlungseinstellung kann aus Indizien hergeleitet werden:
-Nichtzahlung eines erheblichen Teils der Verbindlichkeiten, -Rückstand auf Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge, -fällige Verbindlichkeit von fraglichem Zeitpunkt bis Verfahrenseröffnung -eigene Erklärung des Schuldners wie Stundungsbitte -Vollstreckungsmaßnahmen gegen Schuldner -geplatzte Schecks |