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Zahlungseinstellung= Vermutung der Zahlungsunfähigkeit |
Die Zahlungseinstellung begründet die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO, ohne dass es auf Verhältnis der offen Verbindlichkeiten zu den liquiden Mittel bedarf
Die Zahlungseinstellung kann aus Indizien hergeleitet werden:
-Nichtzahlung eines erheblichen Teils der Verbindlichkeiten, -Rückstand auf Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge, -fällige Verbindlichkeit von fraglichem Zeitpunkt bis Verfahrenseröffnung -eigene Erklärung des Schuldners wie Stundungsbitte -Vollstreckungsmaßnahmen gegen Schuldner -geplatzte Schecks |
07.02.2023 |
Eigene Erklärung zur Zahlungsunfähigkeit |
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Eigene Erklärungen des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, deuten auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind auf eine Zahlungseinstellung hin (BGH NZI 2007, 36, 27; BGH NJW RR 2002, 261; HK/Kirchhof, § 17 Rn. 30. Fazit: Wer als Geschäftsführer einer GmbH einem Geschäftspartner mitteilt, nicht zahlen zu können, bringt sich selbst in erhebliche Schwierigkeiten betreffend Insolvenzanfechtung und betreffend Strafrechtsrisiken.
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt |
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