Die "Zustellung" durch öffentlichen Bekanntmachung hat hohe Hürden wegen des Grundrechtseingriffs, wenn eine andere Art der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar sei.
Ein Gericht darf daher vor einer öffentlichen Zustellung nicht auf einen weiteren Zustellversuch an die im Handelsregister angegeben Adresse verzichten.
Die Beklagte könnte zwischenzeitlich dafür gesorgt haben, dass unter der im Handelsregister angegeben Adresse Schriftstücke wieder zugestellt werden können.
Zudem kann der erste fehlgeschlagene Zustellversuch darauf beruhen, dass die Zustellung unsorgfältig ausgeführt worden ist. vgl. BGH, Urteil vom 31.Oktober 2018, I ZR 20/18. |