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Insolvenzrecht A bis Z
Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
§ 826 BGB ist nur anwendbar, wenn über den Anfechtungstatbeständen hinausgehende vorsätzliche sittenwidrige Umstände vorliegen.

Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist.
Es genügt nicht dass ein Verhalten gegen ein Gesetz verstößt,  unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft.

Hinzutreten muss vielmehr eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens.

Fragen:

1. Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden- welcher Maßstab ist anzusetzen?
2. Ohne Gesetzesverstoß keine Haftung nach § 826 BGB?
3. Was ist eine besondere Verwerflichkeit?
 


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