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InsOÄndG |
Mit dem InsOÄndG vom 26.10.2001 wurden einige Vorschriften verändert bzw ergänzt, die als schuldnerfreundlich gewertet werden können:
- Kostenstunden der Verfahrenskosten eines Insolvenzverfahrens, wenn keine ausreichende Masse zur Deckung der Kosten vorhanden ist
- Ausdehung der Rückschlagsperre
- Verkürzung der Wohlverhaltensphase von 7 auf 6 Jahre
Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist daher stark angestiegen-von 61.000 in 2003 auf über 36.000 bereits im 1. Halbjahr von 2004.
Per 1.1.2002 wurde das 7. Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen erlassen, das eine Erhöhung des unpfändbaren Einkommens um 50 % beinhaltete.
P.S. Das war natürlich alter Gesetzesstand. Ab 2021 sind es nur noch 3 Jahre- sowohl für natürliche Personen im Verbraucher- als auch im Regelinsolvenzverfahren. |
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