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Hauptinsolvenzverfahren |
Ist ein Gericht gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO für die Eröffnung zuständig, eröffnet es ein Primär- oder Hauptinsolvenzverfahren, Art. 3 Abs. 3 S. 1 EuInsVO.
Wenn ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates zu einem späteren Zeitpunkt ein Insolvenzverfahren eröffnet, so handelt es sich nur um ein sog. Sekundärinsolvenzverfahren.
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