Nachlassverfahren
Wenn der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz zum Todeszeitpunkt in der Stadt oder im Landkreis X hat, ist das Nachlassgericht zuständig für:
- die Ermittlung der Erben, wenn zum Nachlass ein Grundstück, eine Eigentumswohnung oder sonstiges Vermögen gehört, dessen Wert die Beerdigungskosten übersteigt
- die Erteilung von Erbscheinen und Aufnahme von entsprechenden Erklärungen
- Maßnahmen zur Nachlasssicherung
- Entgegennahme und Beurkundung von Ausschlagungserklärungen
- die amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen
Keine Zuständigkeit des Nachlassgerichts besteht für:
- die Berechnung und Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen
- die Vermittlung der Erbauseinandersetzung und die Verteilung des Nachlasses
- die Beratung über die inhaltliche Gestaltung von letztwilligen Verfügungen
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