Stichworte: Sperrminorität und Prüfung der Sozialversicherungspflicht
Legen die Gesellschafter einschließlich des Gesellschafter-Geschäftsführers Wert darauf, dass ein nur mit Minderheit beteiligter Geschäftsführer sozialversicherungsfrei beschäftigt wird, müssen Sie ihm, wenn Sie ihm nicht mindestens 50 % der Anteile einräumen wollen, in der Satzung eine Sperrminorität gewähren, wonach Beschlüsse seiner Zustimmung bedürfen. Dann aber hätte dieser Gesellschafter-Geschäftsführer ein Vetorecht und könnte ihm unliebsame Entscheidungen verhindern.
Beträgt die Beteiligung an der GmbH mindestens 50 % (beherrschende Beteiligung) oder kann der Gesellschafter aufgrund seiner Beteiligung Beschlüsse verhindern (Sperrminorität), liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und damit keine Sozialversicherungspflicht vor.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Kopf und Seele-Rechtsprechung aufgegeben, nach der auch der Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer als Unternehmer betrachtet wurde, wenn er trotz rechtlicher Abhängigkeit den Betrieb faktisch prägte.
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