|
Abwehr der Zwangsvollstreckung= anfechtbare Handlung? |
Zur Rückgewähr der Leistung des späteren Insolvenzschuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung.
Erbringt der spätere Insolvenzschuldner als Dritter zur Abwendung der Zwangsvollstreckung des Gläubigers gegen seinen Forderungsschuldner aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil die von jenem geschuldete Leistung, stellt der Verlust des Rechts, eine geleistete Sicherheit zurückzuverlangen, kein die Entgeltlichkeit der empfangenen Leistung begründendes Vermögensopfer des Gläubigers dar.
BGH v. 10.9.2015 – IX ZR 220/14 |
|
|