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Rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren |
Im Rechtsmittelverfahren gebietet es der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern seinen Anträgen nicht stattgegeben wird (vgl. BVerfGE 6, 12, 14).
Behält sich der Beschwerdeführer eine (weitere) Begründung seines Rechtsmittels vor, so steht dies im Regelfall einer sofortigen Entscheidung über die Beschwerde entgegen (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 20. Dezember 2007 – 1 Ws 474/07, Rn. 17).
Das Gericht muss in diesen Fällen im Hinblick auf Art. 103 I GG bis zur Entscheidung eine angemessene Zeit warten, wenn es für diese Begründung keine Frist gesetzt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1992 – 1 BvR 1232/92, Rn. 2).
Ferner liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn sich der Verfahrensbeteiligte zu Tatsachen oder Beweisergebnissen, aber auch zu Anträgen und Rechtsauffassungen anderer Verfahrensbeteiligter, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sein können, vor der gerichtlichen Entscheidung deshalb nicht hat äußern können, weil ihm die entsprechenden Entscheidungsgrundlagen nicht bekannt waren. |
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