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Insolvenzrecht A bis Z
Aufhebung
1. Gesetzestext § 200 InsO (Aufhebung des Insolvenzverfahrens)

Abs. 1. Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Abs. 2. Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen

2. Aufhebung nach Schlußverteilung
Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgt nicht schon wenn der Schlußtermin stattgefunden hat, sondern erst, wenn die Schlußverteilung vollzogen worden ist (§ 200 I InsO).
Der Beschluß der Aufhebung ist öffentlich bekanntzumachen (§ 9 InsO).

3. Vollmachten eröschen
Mit Ausscheiden aus dem Amt durch Beendigung des Verfahrens erlöschen auch Vertretungsverhältnis und damit die Vollmachten des Insolvenzverwalters, vgl. Palandt/Heinrichts § 168 BGB Rdnr. 4 a.E.; MüKo/Schramm § 168 BGB Rn.40.


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