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Insolvenzrecht A bis Z
Forderungen / Forderungsanmeldung
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen. Achtung: Die Anmeldung muss den in der Insolvenzordnung insoweit aufgestellten Anforderungen genügen. Fehlt es daran, wird durch die Anmeldung der Ablauf der Verjährung nicht gehindert.

1. Anmeldung wo ?
Gläubiger müssen ihre Forderungen zur Tabellen anmelden und dies stets nur beim Insolvenzverwalter, § 28 I InsO. 

2. Anmeldung wann ?
Die Anmeldung muß innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist erfolgen. Die Frist ist allerdings- anders als früher bei der Gesamtvollstreckungsordnung-  keine Notfrist, dh. Forderungen können nachgemeldet werden.

3. Anmeldung durch wen ?
Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben, sind Insolvenzgläubiger, § 38 InsO.

4. Was sind nachrangige Gläubiger ?
Begrifflich unterschieden werden die "normalen"Insolvenzgläubiger von den nachrangigen Insolvenzgläubigern, z.B. Zinsen seit Eröffnung des Insovlenzverfahrens, Kosten für Teilnahme am Verfahren, Geldstrafen, Geldbußen, Forderungen auf Rückgewähr des kapitalersetzenden Darlehens ( § 39 InsO ).

5. Wie werden Forderungen aus unerlaubten Handlungen angemeldet ?
Besonderheiten gibt es bei Forderungen aus unerlaubten Handlungen.
Ist der Gläubiger der Auffassung, seine Forderungen resultieren zB. aus Betrug, Körperverletzung oder nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträgen  zur Krankenkasse ua., muß er diese Tatsachen angeben und sich auf die unerlaubte Handlung berufen.

6. Folgen der Anmeldung aus unerlaubten Handlung
Forderungen aus unerlaubter Handlung werden nicht von der Restschuldbefreiung berührt (§ 302 Ziff. 1 InsO), d.h. sie bleiben auch nach der Erteilung der Restschuldbefreiung gegen den Schuldner bestehen.
Der Schuldner muß vom Gericht über eine solche Forderungsanmeldung und deren Folgen belehrt werden (§ 175 Abs. 2) .
Zur Verhinderung der Rechtsfolge kann der Schuldner im Prüfungstermin der Anmeldung der Forderung aus unerlaubter Handlung widersprechen.
Der Gläubiger müßte dann auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner klagen (§ 184 InsO).

7. Welche Folgen hat die Forderungsanmeldung auf die Verjährung ?
Die Verjährung wird durch Anmeldung im Insolvenzverfahren unterbrochen.
Nur eine ordnungsgemäße, rechtzeitige und vollständige Forderungsanmeldung hemmt gemäß § 204 Abs.1 Nr. 10 BGB die Verjährung, vgl. BGH, Urteil vom 21. 02. 2013 – IX ZR 92/12; RGZ 39, 37, 44 ff.; MünchKomm-InsO § 174 Rn. 24; HmbKomm-InsO 4. Aufl., § 174 Rn. 30; FKInsO § 174 Rn. 49; Kübler/P/B InsO, 2010, § 174 Rn. 64; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 174 Rn. 56;

Bei der Anmeldung sind gemäß § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben.
Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sachverhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt (RGZ 93, 13, 14). Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann, muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden (BGH, Urt. v. 27. 09.2001 – IX ZR 71/00, NZI 2002, 37). Die Individualisierung der Forderung dient dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen. Der Gläubiger hat bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem – nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden – Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (RGZ 93, 13, 14; MünchKomm-InsO aaO; HmbKomm-InsO § 174 Rn. 15; Uhlenbruck, aaO Rn 16.
Wird eine Forderung aus fremdem Recht geltend gemacht, bedarf es näheren Sachvortrags zum Rechtserwerb des Gläubigers (Pape, aaO). Ebenso ist zum Verpflichtungsgrund des Schuldners vorzutragen, wenn sich die Forderung ursprünglich nicht gegen ihn, sondern gegen einen Dritten richtete.

Der Gläubiger kann zur Darlegung seiner Forderung auf beigefügte Unterlagen Bezug nehmen. Die Verweisung auf Anlagen ist jedoch unzureichend, wenn daraus der Grund der Forderung nicht hervorgeht. Die Vorlage einer den Rechtsgrund und die erbrachte Leistung nicht näher aufschlüsselnden Rechnung ist folglich zur Spezifizierung einer Forderung ungeeignet (HmbKomm-InsO aaO; Braun aaO).

Handelt es sich um eine Sammelanmeldung, der mehrere Forderungen eines Berechtigten oder mehrerer Berechtigter zugrunde liegen, hat für jede einzelne Forderung eine Substantiierung zu erfolgen (MünchKomm-InsO aaO § 174 Rn. 12; Uhlenbruck, aaO Rn. 15).

Ein Mangel kann, wenn es an den Mindestanforderungen einer wirksamen Anmeldung fehlt, nur durch eine Neuanmeldung behoben werden (BGH, Urt. v. 27. 09.2001; Urt. v. 23. Oktober 2003 – IX ZR 165/02. 

Die Verjährung wird nur für Insolvenzforderungen und nur in Höhe des angemeldeten Betrags unterbrochen, RG 170, 278; Palandt § 209, Rdnr. 18.
Die Anmeldung als Masseschuld unterbricht nicht die Verjährung, LAG Hbg ZIP 88, 1271; Palandt § 209 Rdnr. 18

Aktuelle Rechtsprechung des BGH von 2020 zur Anmeldung beachten, vgl. Aktuelles 




20.01.2021 BGH: Wirksame Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle: Wann liegt eine wirksame Anmeldung vor?
Information Der Bundesgerichtshof (BGH) musste in 2020 über eine Feststellungsklage eines Gläubigers entscheiden, der im Insolvenzverfahren eine hohe Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hatte, die vom Insolvenzverwalter bestritten wurde. Der Gläubiger klagte auf Feststellung zur Tabelle und verlor erstinstanzlich. Dagegen wendete sich der Gläubiger gegen den Insolvenzverwalter erfolgreich.
Der BGH hob das Urteil auf. Die Vorinstanz hatte das Bestehen der Forderung nicht weiter geprüft, daher verwies der BGH die Klage zur Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Ausgangspunkt der Forderung war ein Kaufvertrag über Solarmodule und eine Lieferung an die später insolvente Schuldnerin. Schon vor Einleitung des Insolvenzverfahrens führten die Kaufvertragsparteien einen Rechtsstreit über das Bestehen der Forderung, der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO unterbrochen wurde. 

Der Kläger meldet seine Kaufpreisforderung zur Insolvenztabelle an und verwies auf den Kaufvertrag und die Klageschrift. Die Klage fügte er allerdings nicht bei.

Der Insolvenzverwalter bestritt die Forderung in voller Höhe und bemängelte, dass keine wirksame Forderungsanmeldung vorläge.

Der Kläger nahm daher den unterbrochenen Rechtsstreit wieder auf und klagte nun auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle.

Der BGH entschied, dass -entgegen der Auffassung des insolvenzverwalters und der ersten Instanz- die Voraussetzungen für eine wirksame Forderungsanmeldung vorliegend gegeben waren. 
Eine wirksame Forderungsanmeldung setze grundsätzlich voraus, dass der Forderungsbetrag und der Grund für die Forderung genannt werden- mehr nicht.

Bei dem "Grund der Forderung" muss  der Lebenssachverhalt vorgetragen werden, aus dem sich die angemeldete Forderung konkret und zweifelsfrei bestimmen lässt. 
Eine rechtliche Einordnung der Forderung oder eine Darlegung des Sachverhalts wie in einer Klage sind nicht erforderlich und der Verweis auf weitere Unterlagen ist möglich, wenn sich dadurch die Forderung zweifelsfrei bestimmen lasse. 

Trotz des für Gläubiger positiven Urteils, muss bei der Forderungsanmeldung Sorgfalt angewendet werden, denn:  NUR EINE WIRKSAME FORDERUNGSANMELDUNG UNTERBRICHT DIE VERJÄHRUNG.

Eine wirksame Forderungsanmeldung setzt die Angabe von „Grund und der Betrag“ voraus.

Wenn der Gläubiger das nicht macht, wird die Verjährung durch diese Anmeldung nicht unterbrochen-seine Forderung verjährt innerhalb der Regelverjährungsfrist.
Der Gläubiger kann seine Forderung zwar  "nochmal" wirksam anmelden - es liegt dann jedoch eine neue Forderungsanmeldung vor. Wenn zwischenzeitlich die Verjährung der Forderung eingetreten ist, hat der Gläubiger Pech - die Forderung kann nicht mehr zur Tabelle festgestellt werden. 

MERKE: Bei der Forderungsanmeldung sind sämtliche Tatsachen vorzutragen, aus denen sich zweifelsfrei die konkrete Forderung ergibt. 

Wer noch mehr über die "Forderungsanmeldung" erfahren möchte, kann unter den Stichwörtern "A bis Z" unter Forderungsanmeldung nachsehen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der wirksamen Forderungsanmeldung und Durchsetzung Ihrer Forderung.

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht

www.pkl.com
kulzer@pkl.com 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht

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