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Gesetzlichkeitsprinzip nach Art. 103 GG: keine Strafe ohne Gesetz |
"Nulla poena sine lege" ist ein rechtlicher Grundsatz, der schon in der Antike galt: Er heißt: Keine Strafe ohne Gesetz.
Auch heute ist das das grundlegende rechtsstaatliche Prinzip. Es findet sich in § 1 StGB und im Grundgesetz in Art.103 Abs.1 GG und Art.7 Abs.1 S.1 EMRK.
Nach dem Gesetzlichkeitsprinzip kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Bei einem Verstoß gegen das Gesetzlichkeitsprinzips kann der Betroffene aufgrund des Verfassungsrangs von Art. 103 Abs. 2 GG gegen die Entscheidungen des Strafgerichts Verfassungsbeschwerde einlegen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 Abs. 1, Abs. 2 BVerfGG.
Das Gesetzlichkeitsprinzip schützt den Staatsbürger gegenüber der staatlichen Allgewalt und soll dem Staatsbürger Rechtssicherheit bieten, so dass dieser sich vor seiner Handlung über die Strafbarkeit und Straflosigkeit eines Verhaltens informieren kann.
Dadurch soll die Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen und vor staatlicher Willkür geschützt werden. |
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