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Insolvenzrecht A bis Z
Rechtsanwaltszulassung bei strafrechticher Verurteilung
BGH 2016- Auszug:


Der Zulassung des Klägers steht der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegen.

 1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.

Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Bewerber bei Abwägung seines Verhaltens und aller erheblichen Umstände wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht beziehungsweise noch nicht tragbar erscheint.

Auch schwerwiegende berufsunwürdige Verhaltensweisen können dabei nach einer mehr oder minder langen Zeit durch längeres Wohlverhalten oder andere Umstände so sehr an Bedeutung verlieren, dass sie die Zulassung nicht mehr hindern. Feste Fristen gibt es nicht.

Vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten und insoweit das Interesse des Antragstellers nach beruflicher und sozialer Eingliederung einerseits und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere das der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstands andererseits abzuwägen.

Im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit ist bei der zu treffenden Entscheidung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 –, juris Rn. 6; vom 10. Mai 2010).

Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung beziehungsweise bei Entscheidung nach mündlicher Verhandlung dieser Zeitpunkt (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 1988).



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