BGH 2020:
Zur Beweiswürdigung.
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aa) Die Würdigung der Beweise obliegt dem Tatgericht. Es ist allein seine Aufgabe, Bedeutung und Gewicht einzelner Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten und sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine tatsächlichen Schlüsse müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist.
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Ein Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, unklar oder widersprüchlich ist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht, wenn sie sich auf nicht existierende Erfahrungssätze stützt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 4 StR 231/19; Urteil vom 5. September 2019 - 3 StR 219/19, je mwN). |