|
Beweisantrag Beweislast |
Notwendiger Inhalt eines Beweisantrags ist die spezifizierte Bezeichnung von Tatsachen, welche bewiesen werden sollen; wie konkret die jeweiligen Tatsachenbehauptungen sein müssen, muss unter Berücksichtigung der Vollständigkeitspflicht anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Einlassung des Gegners, beurteilt werden, BGH Urteil vom 15.1.2004 i ZR 196/01 Rndr. 25 juris.
Das Erfordernis einer genauen Angabe des Beweisthemas führt dazu, dass völlig vage und unsubstantiierte Beweisanträge unzulässig sind, Prütting, in Münch. Komm, ZPO, 4. Auflage 2016, § 284 Rnd. 85.
Es gibt im Zivilprozess keinen Grundsatz, wonach eine Partei einen ihr genehmen Zeugen laden lassen kann, um diesen im Rahmen einer allgemeinen Fragestunde anzuhören und so vermeintllich relevante Tatsachen herauszufinden, vgl. BGH Beschluss vom 25.4.1996 IX ZR 146/95 Rdnr. 12.
Das wäre ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.
|
|
|